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OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2009 - 2 L 69/06 |
Volltextveröffentlichungen (2)
- openjur.de
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Abgrenzung der eigenverantwortlichen Tätigkeit von einer bloßen Hilfstätigkeit eines angestellten Rechtsanwaltes; Zurechnung des Verschuldens eines angestellten Rechtsanwaltes an den ...
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BVerwG, 31.05.1978 - 1 WB 180.76
Bevollmächtigter - Fristversäumnis - Antrag auf gerichtliche Entscheidung - …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2009 - 2 L 69/06
Dies jedenfalls dann, wenn dem angestellten Rechtsanwalt der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbstständigen Bearbeitung übergeben worden ist (…vgl. BGH, Beschl. v. 01.04.1992 - XII ZB 21/92 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.; BVerwG, Beschl. v. 31.05.1978 - I WB 180.76 -, zit. nach juris Rn. 27 ff.).Zwar ist nach allgemeiner Meinung ein Prozessbevollmächtigter von dem Vorwurf eigenen Verschuldens befreit, wenn ein sorgsam ausgewählter, überwachter und nach ständiger Weisung arbeitender juristischer Mitarbeiter, der nicht als allgemeiner Vertreter nach § 53 BRAO bestellt ist, einen Fehler begeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.05.1978 -, a.a.O., m.w.N.).
- BGH, 01.04.1992 - XII ZB 21/92
Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumnis der …
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2009 - 2 L 69/06
Dies jedenfalls dann, wenn dem angestellten Rechtsanwalt der Rechtsstreit vom Prozessbevollmächtigten zur selbstständigen Bearbeitung übergeben worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 01.04.1992 - XII ZB 21/92 -, zit. nach juris Rn. 6 ff.;… BVerwG, Beschl. v. 31.05.1978 - I WB 180.76 -, zit. nach juris Rn. 27 ff.). - VGH Bayern, 30.08.2005 - 12 ZB 05.1767
Auszug aus OVG Mecklenburg-Vorpommern, 20.03.2009 - 2 L 69/06
Denn der angestellten Rechtsanwältin, die am letzten Tag der Frist zur Begründung des Zulassungsantrags einen untauglichen Fristverlängerungsantrag (vgl. VGH München, Beschl. v. 30.08.2005 - 12 ZB 05.1767 -, zit. nach juris) gestellt hat, war der Rechtsstreit in diesem Verfahrensstadium nicht lediglich in untergeordneter Hilfstätigkeit, sondern - wenn auch mit inhaltlichen Vorgaben - zur eigenverantwortlichen Bearbeitung übertragen.